Aktuelles

Hier finden Sie alle neuen Entwicklungen im Gesundheitssystem die Auswirkungen auf unsere Praxis und Ihren Besuch bei uns haben.

ePA = elektronische Patientenakte

Sie wird ab dem 15.1.25 für alle gesetzlich versicherten Patienten automatisch von den Kassen bereitgestellt. Die Nutzung der ePA wird dann zunächst in einigen Regionen erprobt und soll ab Mitte 2025 bundesweit zur Verfügung stehen.

Das Wichtigste in Kürze:

Die elektronische Patientenakte, kurz ePA, ist der digitale Gesundheitsordner für gesetzlich Krankenversicherte. Die Privatversicherungen sollen später nachziehen.

Darin werden Gesundheitsdaten wie Arztbriefe, Befunde, Medikationspläne, Labor/ oder Röntgenbefunde gespeichert. Sie können aber auch selbst Dokumente darin ablegen wie z.B. eine Kopie Ihres Impfpass o.ä.

Alle Medikamente, die Sie über das e-Rezept verordnet bekommen, landen automatisch in der ePA. So sieht der Zahnarzt auch das Sie Blutverdünner einnehmen.

Die ePA ist für die Nutzung auf digitalen Endgeräten entwickelt worden. Das heißt, Sie haben Ihre Gesundheitsinformationen künftig immer auf Ihrem Smartphone dabei oder auf dem PC oder Laptop. Der Arzt kann durch das Stecken der Versicherungskarte in der Praxis automatisch darauf zugreifen, Befunde einstellen und abrufen. Sie können einzelnen Ärzten bestimmte Zugriffsrechte natürlich auch verweigern, dann sind aber Ihre Gesundheitsdaten nicht auf dem aktuellen Stand.

Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist freiwillig. Nur Sie bestimmen, wem Sie Zugriff auf Ihre elektronische Patientenakte geben. Sie können der Einrichtung der ePA auch widersprechen. Dann können Sie allerdings von dieser Zusammenfassung Ihrer Gesundheitsdaten nicht profitieren und müssen sich selbst um die Archivierung kümmern.

RSV-Impfung nun Kassenleistung

Diese Erwachsene sollten sich gegen das RS-Virus impfen lassen:
Personen ab 75 Jahren (Standardimpfung)
Personen zwischen 60 und 74 Jahren, die an einer schweren Form einer Grunderkrankung leiden und/oder in einer Pflegeeinrichtung leben (Indikationsimpfung)
Hierbei weist die STIKO darauf hin, dass leichte oder unkomplizierte beziehungsweise medikamentös gut kontrollierte Formen der chronischen Erkrankungen nach jetzigem Wissensstand nicht mit einem deutlich erhöhten Risiko für einen schweren RSV-Krankheitsverlauf einhergehen.

Was ist RSV?
Das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) ist ein weltweit verbreiteter Erreger von akuten Atemwegserkrankungen. RSV-Erkrankungen treten in der Regel gehäuft im Herbst bzw. Winter auf – üblicherweise zwischen Oktober und März. RSV-Infektionen können als leichte Atemwegsinfektion, aber auch als schwere Erkrankung der unteren Atemwege verlaufen. Vor allem Erwachsene ab einem Alter von 75 Jahren und ältere Erwachsene mit bestimmten Grundkrankheiten haben ein erhöhtes Risiko, schwer an RSV-Infektionen zu erkranken. Diese Impfung ist ab sofort eine Kassenleistung!

Ankündigung

Liebe Patientinnen, liebe Patienten,

wie Sie sicher schon bemerkt haben, hat Herr Dr. Thiem seine Tätigkeit in unserer Praxis wieder aufgenommen und ist bis zum Jahresende 2024 wie zuvor an Montagen und Donnerstagen ganztägig für Sie da. Im kommenden Jahr 2025 wird Herr Dr. Thiem nur noch Donnerstags in der Praxis tätig sein.

Ab 1.1.2024 nur noch elektronische Rezepte

Voraussetzung für das Erstellen des E-Rezept ist, dass Sie im laufenden Quartal Ihre Versichertenkarte haben bereits einlesen lassen. (Es kann also hilfreich sein, so früh wie möglich im Quartal dies zu erledigen, auch wenn Sie gerade nichts benötigen.) Ist das der Fall, so können Sie Ihr Folgerezept über unseren Anrufbeantworter für Rezepte oder per mail ordern, wir bearbeiten es in den folgenden 24 Std, so dass Sie das E-Rezept mit Ihrer Krankenversichertenkarte am Folgetag in der Apotheke einlösen können. Einen Rezeptausdruck auf Papier gibt es nicht mehr. Natürlich betrifft dies nur Dauerverordnungen, die bereits bei uns in der Praxis verordnet wurden und nur Verordnungen für Medikamente. Leider keine Rezepte für Privatpatienten oder Hilfsmittel wie Einlagen/Stomaversorgungen etc. Sie möchten mehr über das E-Rezept erfahren?
www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de

Empfehlungen zu Covid-19 Auffrischungen
26.09.2024

Eine weitere Impfung wird folgenden Personengruppen im jährlichen Rhythmus, vorzugsweise im Herbst empfohlen:
Personen ab 60 Jahren, BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege und Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit Grundkrankheiten, die mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe einhergehen. Dieselbe Empfehlung zur jährlichen Auffrischimpfung gilt für Personen mit einem erhöhten beruflichen SARS-CoV-2 Infektionsrisiko in der medizinischen und pflegerischen Versorgung.
Bei immundefizienten Personen mit einer relevanten Einschränkung der Immunantwort können zusätzliche Impfstoffdosen in kürzerem Abstand sinnvoll sein. Die letzte Impfung gegen Covid-19 oder die letzte Erkrankung an Covid-19 sollte 12 Monate vergangen sein. Eine zeitgleiche Impfung gegen Grippe/Influenza ist möglich.

Telefonische Krankschreibung

Für eine Krankschreibung müssen Patienten ab sofort nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigt werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 7. Dezember 2023 beschlossen.

Folgende Voraussetzungen müssen Ärzte beachten: Der Patient muss in ihrer Praxis bereits bekannt sein und die Praxis hat jeweils die Authentifizierung des Versicherten zu gewährleisten. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen.

Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

Elektronische
Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung

Seit 1.7.2022 geht die bisherige Bescheinigung für die Krankenkasse digital an Ihre Versicherung. Sie bekommen keinen Ausdruck für die Kasse mehr mit. Ab dem 1.1.2023 sollen dann auch die Bescheinigungen für den Arbeitgeber digital von den Kassen an die jeweiligen Arbeitgeber übermittelt werden. Dann müssen Sie sich nur noch mündlich beim Arbeitgeber krank melden. Das Formular als Kopie für Ihre Unterlagen erhalten Sie weiterhin.